Erbrecht · 2026-07-30 · 6 Minuten
Die quasi-gesetzliche Verteilung steht nicht von selbst an
Eine quasi-gesetzliche Verteilung ist eine Variante in einem Testament. Sie ist kein Automatismus. Die gesetzliche Verteilung nach Artikel 4:13 BW gilt, weil das Gesetz das sagt, es sei denn, das Testament schaltet sie aus. Die quasi-gesetzliche Verteilung gilt nur, wenn das Testament sie aufnimmt. Die Namen ähneln einander. In der Akte sind es zwei verschiedene Regeln, mit zwei verschiedenen Quellen. Die Quelle der einen ist das Gesetz. Die Quelle der anderen ist die Urkunde.
Der Notar liest, ob die Variante im Testament steht. Die Akte übernimmt diese Lesung nicht auf eigene Rechnung. Es gehört eine Frage dazu, solange die Urkunde nicht nachgesehen ist: enthält dieses Testament eine quasi-gesetzliche Verteilung. Die Antwort ist ja oder nein, mit der Textstelle dazu. Eine Familie, die den Begriff verwendet, ist keine Quelle. Ein Faltblatt oder die Erinnerung an ein Gespräch ebenso wenig. Nur die Urkunde, gelesen vom Notar, füllt die Antwort.
Steht die Variante nicht darin, schaltet die Akte sie nicht ein, weil ein Partner und Kinder vorhanden sind. Dann bleibt die Frage, ob die gewöhnliche gesetzliche Verteilung gilt, abhängig davon, was das Testament weiter sagt. Steht die Variante darin, kommt sie als eigene Regel in die Akte. Die Folgen werden nicht aus Artikel 4:13 kopiert, nur weil der Name ähnlich ist. Was die Urkunde über Güter, Forderungen, Zinsen oder Fälligkeit sagt, kommt aus der Urkunde. Was sie nicht sagt, bleibt leer.
Zinsen und Fälligkeit sind dafür ein gutes Beispiel. Oft stehen sie im Testament oder im Gesetz. Bei einer quasi-gesetzlichen Verteilung ist das Testament die erste Stelle, an der man nachsieht, nicht ein Standardprozentsatz. Die Akte lässt den Prozentsatz weg, bis die Textstelle ihn nennt. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, zu dem ein Kind etwas einfordern kann. Dieser Zeitpunkt wird nicht dem Tod des Längerlebenden gleichgesetzt, es sei denn, die Urkunde sagt das.
Ervazo schaltet die quasi-gesetzliche Verteilung nicht von selbst ein und rechnet nicht als Beratung. Das Programm errichtet die Urkunde nicht und leistet keine Zahlung. Ein Partner mit Kindern ist dafür keine hinreichende Tatsache. Der Name allein schaltet nichts ein. Dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Notar, der Richter oder die niederländische Steuerbehörde (Belastingdienst) entscheidet über den konkreten Fall. Bis der Notar die Urkunde gelesen hat, bleibt die Variante eine offene Frage und keine Verteilung.